Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt. Sie hängen vom Geschäftswert und der Art des Verfahrens ab. Es gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz. Es gilt ebenso für die Kosten von Gerichten und Registern. Hiernach sind Gebührenvereinbarungen unzulässig und unwirksam (§ 125 GNotKG). Dies schafft Transparenz und Vergleichbarkeit.
Wir bieten Ihnen für Beratungen und die außergerichtliche Tätigkeit sowie für die Erstellung von Gutachten abweichende Vergütungsvereinbarungen auf Stundenlohnbasis an. Fragen zu entstehenden Anwaltskosten und Abrechnungsmodellen erörtern wir mit Ihnen im Rahmen des ersten Beratungsgespräches.
Die Mediation erfolgt ausschließlich auf Basis einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung. Sprechen Sie uns hierzu bitte gerne an.
Für die Interessenvertretung im Rahmen gerichtlicher Mandate besteht die Möglichkeit hinsichtlich der Anwalts- und Gerichtsgebühren bei Gericht Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Ein entsprechender Antrag wird nur bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Aussicht auf Erfolg haben.
Die vom Rechtsanwalt im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Mandanten zu erhebenden Gebühren sind ebenfalls gesetzlich geregelt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach sind die jeweiligen Streitwerte die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren.